Hebesatz (Grundsteuer)

Der Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht die Bezeichnung für einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird. In Deutschland ist ein Hebesatz bei der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) und der Grundsteuer (§ 25 GrStG) vorgesehen. Er ist somit ein Instrument, mit dem die Gemeinden in Deutschland die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindesteuern beeinflussen können. Dieses Recht ist Teil der verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie.
Es gibt drei Hebesätze: Hebesatz Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), Hebesatz Grundsteuer B (für die meisten anderen Grundstücke) und den Hebesatz der Gewerbesteuer. Die Gemeindevertretung beschließt die Höhe des jeweiligen Hebesatzes.

Der Steuermessbetrag wird mit bindender Wirkung für die Gemeindevertretung durch die Finanzverwaltung ermittelt. Bei einem höheren Hebesatz erhält die Gemeinde mehr Steuereinnahmen, setzt sich jedoch der Gefahr aus, dass sie für Gewerbebetriebe (bei der Gewerbesteuer), für Landwirte (Grundsteuer A) oder für Gebäudeeigentümer (Grundsteuer B) unattraktiver im Vergleich zu anderen Gemeinden wird.

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer werden regelmäßig in der kommunalen Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr festgelegt, können also jedes Jahr geändert werden. Sie werden als "Vomhundertsätze" bezeichnet, sind also als Prozent zu verstehen. Beträgt ein Hebesatz beispielsweise 350 %, so wird der Steuermessbetrag mit 3,5 multipliziert.

Nach Änderung des Gewerbesteuergesetzes im Dezember 2003 sind die Gemeinden seit 2004 verpflichtet, bei der Gewerbesteuer mindestens einen Hebesatz von 200 % zu erheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Damit sollen sogenannte Gewerbesteueroasen (siehe Norderfriedrichskoog) verhindert werden. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als die im Umland. München hat z. B. einen Hebesatz von 490 %, die Hebesätze der Gemeinden im Umland liegen zwischen 240 % (Grünwald) und 350 % (Olching).

Quelle: Wikipedia

Höhe der Hebesätze nach Städten

Berlin

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 150 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 800 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (IHK Berlin)

Hamburg

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 225 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 450 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (IHK Hamburg)

München

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 535 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 535 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (Muenchen.de)

Köln

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 165 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 515 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (Stadt-Koeln.de)

Frankfurt am Main

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 175 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 500 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (IHK Frankfurt am Main)

Stuttgart

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 520 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 520 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (IHK Stuttgart)

Düsseldorf

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 440 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 440 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (IHK Düsseldorf)

Chemnitz

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf 350 (Grundsteuer A) v. H. der Steuermessbeträge
  • für bebaute und unbebaute Grundstücke auf 580 (Grundsteuer B) v. H. der Steuermessbeträge

Stand: Hebesatz Höhe wurde recherchiert am 25.03.2013; Quelle (Chemnitz.de)

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