Grundsteuer A

Die Grundsteuer A ist die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Sie betrifft also nicht normale Wohnhäuser, Eigentumswohnungen oder Gewerbegrundstücke, sondern land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz.
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und an die Grundsteuerreform ab 2025 angepasst.

Für die meisten privaten Immobilieneigentümer ist die Grundsteuer B wichtiger. Die Grundsteuer A ist aber für Landwirte, Forstbetriebe, Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen und bestimmte Verpächter relevant.

Was ist die Grundsteuer A?

Die Grundsteuer A ist eine Steuer auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das „A“ steht traditionell für „agrarisch“.

Sie wird wie die übrige Grundsteuer von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich der Betrieb oder die Fläche befindet. Die Einnahmen stehen der Gemeinde zu.

Zur Grundsteuer A können unter anderem gehören:

  • landwirtschaftliche Nutzflächen,
  • forstwirtschaftliche Flächen,
  • weinbauliche Nutzung,
  • gärtnerische Nutzung,
  • Obstbau,
  • Baumschulen,
  • bestimmte Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Ob ein Grundstück zur Grundsteuer A oder zur Grundsteuer B gehört, hängt von der steuerlichen Einordnung des konkreten Grundbesitzes ab.

Unterschied zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B

Der wichtigste Unterschied liegt in der Nutzung des Grundbesitzes.

Grundsteuerart Betroffener Grundbesitz Typische Beispiele
Grundsteuer A Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Acker, Wald, Weinbau, Gartenbau, landwirtschaftliche Flächen
Grundsteuer B sonstiges Grundvermögen Haus, Eigentumswohnung, Baugrundstück, Gewerbegrundstück
Grundsteuer C baureife unbebaute Grundstücke bei besonderem Hebesatz unbebautes Bauland, wenn die Gemeinde Grundsteuer C eingeführt hat

Die Grundsteuer C ist keine eigene Steuer für Landwirtschaft, sondern ein möglicher erhöhter Hebesatz für baureife unbebaute Grundstücke.

Wer muss Grundsteuer A zahlen?

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand zugerechnet wird. Das ist meistens der Eigentümer des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs beziehungsweise der betreffenden Fläche.

Auch bei verpachteten Flächen bleibt steuerlich häufig der Eigentümer Adressat des Grundsteuerbescheids. Ob und wie Kosten wirtschaftlich auf Pächter umgelegt werden können, hängt vom Pachtvertrag und vom Einzelfall ab.

Bei mehreren Eigentümern können diese gesamtschuldnerisch haften. Die Gemeinde kann sich dann wegen der Steuerforderung an einen der Miteigentümer wenden.

Wie wird die Grundsteuer A ab 2025 berechnet?

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach reformiertem Recht erhoben. Auch die Grundsteuer A wird deshalb nach den neuen Bewertungsregeln berechnet.

Im Bundesmodell läuft die Berechnung vereinfacht so:

Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde / 100 = jährliche Grundsteuer A

Der Grundsteuerwert wird von der Finanzverwaltung festgestellt. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinde wendet anschließend ihren Hebesatz für die Grundsteuer A an.

Mehr zur allgemeinen Berechnung finden Sie unter Grundsteuer berechnen.

Welche Steuermesszahl gilt bei Grundsteuer A?

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach dem Grundsteuergesetz 0,55 Promille.

Die Formel lautet:

Grundsteuerwert x 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag

Beispiel:

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat einen Grundsteuerwert von 100.000 Euro.

100.000 Euro x 0,55 Promille = 55 Euro Grundsteuermessbetrag

Hat die Gemeinde einen Hebesatz für Grundsteuer A von 350 %, ergibt sich:

55 Euro x 350 / 100 = 192,50 Euro Grundsteuer A pro Jahr

Das Beispiel zeigt nur das Grundprinzip. Maßgeblich sind immer die Werte im Bescheid und der aktuelle Hebesatz der Gemeinde.

Welche Rolle spielt der Hebesatz?

Der Hebesatz ist der kommunale Multiplikator. Jede Gemeinde legt für die Grundsteuer A einen eigenen Hebesatz fest.

Deshalb kann die Grundsteuer A von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen, selbst wenn die steuerliche Bewertungsgrundlage ähnlich ist.

Die Formel lautet:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100 = jährliche Grundsteuer A

Der Hebesatz für Grundsteuer A ist nicht automatisch identisch mit dem Hebesatz für Grundsteuer B. Gemeinden können für beide Grundsteuerarten unterschiedliche Hebesätze festlegen.

Wie wird land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz bewertet?

Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird auf den Ertragswert abgestellt. Es geht also nicht einfach um den Verkaufspreis eines Ackers oder Waldes.

Berücksichtigt wird die Ertragsfähigkeit des Betriebs. Dabei wird vereinfacht betrachtet, welcher nachhaltige Reinertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt werden kann.

Je nach Nutzung können unterschiedliche Bereiche eine Rolle spielen, etwa:

  • landwirtschaftliche Nutzung,
  • forstwirtschaftliche Nutzung,
  • weinbauliche Nutzung,
  • gärtnerische Nutzung,
  • Nebenbetriebe,
  • Geringstland oder Unland,
  • gegebenenfalls Zuschläge.

Die genaue Bewertung ist für Laien oft schwer nachzuvollziehen. Deshalb sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden.

Gehört ein Bauernhaus zur Grundsteuer A?

Nicht alles, was auf einem landwirtschaftlichen Grundstück steht, gehört automatisch zur Grundsteuer A.

Wohngebäude, Hofflächen oder andere Gebäudeteile können je nach Nutzung und rechtlicher Einordnung unterschiedlich behandelt werden. In manchen Fällen kann ein Teil dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und ein anderer Teil dem Grundvermögen zugeordnet werden.

Gerade bei ehemaligen Höfen, gemischt genutzten Grundstücken, verpachteten Flächen oder umgenutzten Gebäuden sollte man die Bescheide genau prüfen.

Was gilt bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen?

Auch verpachtete land- oder forstwirtschaftliche Flächen können der Grundsteuer A unterliegen. Entscheidend ist nicht allein, wer die Fläche tatsächlich bewirtschaftet, sondern wie die wirtschaftliche Einheit steuerlich zugerechnet und bewertet wird.

Der Eigentümer erhält häufig den Bescheid. Ob er die Grundsteuer wirtschaftlich an den Pächter weitergeben kann, richtet sich nach dem Pachtvertrag.

Pächter und Verpächter sollten daher prüfen, ob im Vertrag eine Regelung zu öffentlichen Lasten, Abgaben oder Grundsteuer enthalten ist.

Was ist mit kleinen Wiesen, Äckern oder Waldflächen?

Auch kleinere land- oder forstwirtschaftliche Flächen können steuerlich relevant sein. Nicht jede Wiese neben einem Wohnhaus ist automatisch bloß Gartenland und nicht jeder kleine Wald wird gleich behandelt.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Nutzung der Fläche,
  • Größe und Lage,
  • Zugehörigkeit zu einem Betrieb,
  • Bewirtschaftung oder Verpachtung,
  • Einordnung durch die Finanzverwaltung.

Wenn ein Eigentümer unsicher ist, ob eine Fläche zur Grundsteuer A oder B gehört, sollte er den Bewertungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid prüfen.

Welche Bescheide sind wichtig?

Bei der Grundsteuer A sind wie bei der übrigen Grundsteuer mehrere Bescheide wichtig:

  • Grundsteuerwertbescheid: Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb oder die Fläche.
  • Grundsteuermessbescheid: Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
  • Grundsteuerbescheid der Gemeinde: konkrete Steuerforderung mit Hebesatz und Fälligkeiten.

Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid kommen von der Finanzverwaltung. Der Grundsteuerbescheid kommt von der Gemeinde.

Wann muss die Grundsteuer A bezahlt werden?

Die Grundsteuer A ist wie die übrige Grundsteuer eine Jahressteuer. Sie wird grundsätzlich in vierteljährlichen Teilbeträgen fällig:

  • 15. Februar,
  • 15. Mai,
  • 15. August,
  • 15. November.

Auf Antrag kann die Zahlung häufig auch in einem Jahresbetrag erfolgen. Dann ist die Grundsteuer in der Regel am 1. Juli fällig. Die genauen Angaben stehen im Grundsteuerbescheid.

Kann Grundsteuer A erlassen werden?

Ein Erlass kann in besonderen Fällen möglich sein. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt ein Erlass insbesondere in Betracht, wenn der tatsächliche Reinertrag wesentlich gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat.

Die Voraussetzungen sind eng. Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden. Maßgeblich sind die gesetzlichen Erlassvorschriften und der konkrete Einzelfall.

Was sollten Eigentümer prüfen?

Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sollten insbesondere prüfen:

  • Wurde die Fläche richtig der Grundsteuer A zugeordnet?
  • Stimmen Größe, Nutzung und Lage?
  • Wurde der richtige Grundsteuerwert angesetzt?
  • Wurde die Steuermesszahl korrekt angewendet?
  • Hat die Gemeinde den richtigen Hebesatz für Grundsteuer A verwendet?
  • Wurden verpachtete Flächen richtig berücksichtigt?
  • Gibt es gemischte Nutzungen, die getrennt betrachtet werden müssen?

Fehler bei Bewertung und Messbetrag betreffen meist die Finanzverwaltung. Fehler beim Hebesatz oder bei der Zahlung betreffen meist die Gemeinde.

Fazit: Grundsteuer A betrifft vor allem Land- und Forstwirtschaft

Die Grundsteuer A ist für normale Wohnimmobilien meist nicht relevant. Sie betrifft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und damit vor allem Acker, Wald, Weinbau, Gartenbau und ähnliche Nutzungen.

Seit 2025 gilt auch für die Grundsteuer A das reformierte Grundsteuerrecht. Entscheidend sind der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl von 0,55 Promille, der Grundsteuermessbetrag und der Hebesatz der Gemeinde.

Als Ergänzungsartikel im Grundsteuer-Cluster ist die Grundsteuer A sinnvoll, weil sie die Abgrenzung zu Grundsteuer B und Grundsteuer C sauber erklärt.

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