Grundsteuer C
Die
Grundsteuer C ist eine besondere Regelung innerhalb der Grundsteuer. Sie betrifft baureife, aber unbebaute Grundstücke. Gemeinden können für solche Grundstücke ab 2025 einen höheren Hebesatz festlegen, wenn dafür städtebauliche Gründe vorliegen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und an die Grundsteuerreform ab 2025 angepasst.
Die Grundsteuer C ist also keine Steuer, die automatisch für jedes unbebaute Grundstück gilt. Sie greift nur, wenn die jeweilige Gemeinde sie tatsächlich einführt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist die Grundsteuer C?
Die Grundsteuer C ist ein gesonderter, erhöhter Hebesatz für bestimmte unbebaute Grundstücke. Gemeint sind Grundstücke, die grundsätzlich sofort bebaut werden könnten, aber dennoch unbebaut bleiben.
Ziel der Grundsteuer C ist es, Bauland nicht dauerhaft brachliegen zu lassen. Eigentümer sollen einen finanziellen Anreiz bekommen, baureife Grundstücke tatsächlich zu bebauen oder einer Bebauung zuzuführen.
Die Grundsteuer C gehört zur Grundsteuerreform, die seit dem 1. Januar 2025 angewendet wird. Sie ergänzt die bekannten Grundsteuerarten:
- Grundsteuer A: für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
- Grundsteuer B: für das übrige Grundvermögen, zum Beispiel Häuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke.
- Grundsteuer C: als möglicher erhöhter Hebesatz für baureife unbebaute Grundstücke.
Mehr zur Grundsteuer B finden Sie unter
Grundsteuer B.
Warum wurde die Grundsteuer C eingeführt?
Die Grundsteuer C soll vor allem in angespannten Wohnungsmärkten helfen. In manchen Städten und Gemeinden gibt es Grundstücke, die baureif sind, aber nicht bebaut werden. Das kann Wohnungsbau und Innenentwicklung erschweren.
Mit der Grundsteuer C können Gemeinden solche Grundstücke steuerlich stärker belasten. Dadurch soll es unattraktiver werden, baureife Grundstücke nur aus Spekulationsgründen zu halten.
Die Grundsteuer C ist damit auch ein städtebauliches Instrument. Sie soll nicht einfach zusätzliche Einnahmen schaffen, sondern Bauland mobilisieren.
Welche Grundstücke können betroffen sein?
Betroffen sein können nur baureife unbebaute Grundstücke. Ein Grundstück ist nicht schon deshalb betroffen, weil es leer, ungenutzt oder groß ist.
Nach dem Grundsteuergesetz sind baureife Grundstücke unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form, Größe, tatsächlichem Zustand und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten.
Typische Voraussetzungen können sein:
- Das Grundstück ist unbebaut.
- Es ist grundsätzlich bebaubar.
- Die Bebauung ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften möglich.
- Lage, Größe, Form und tatsächlicher Zustand stehen einer Bebauung nicht entgegen.
- Die Gemeinde hat baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmt.
- Die Gemeinde hat für diese Grundstücksgruppe einen gesonderten höheren Hebesatz beschlossen.
Eine noch fehlende Baugenehmigung schließt die Einordnung als baureifes Grundstück nicht automatisch aus. Auch zivilrechtliche Gründe können nach dem Gesetz unbeachtlich sein. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall.
Gilt die Grundsteuer C automatisch?
Nein. Die Grundsteuer C gilt nicht automatisch in jeder Stadt und Gemeinde.
Die Gemeinde muss die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Außerdem müssen städtebauliche Gründe vorliegen.
Ohne entsprechenden Beschluss der Gemeinde bleibt es für unbebaute Grundstücke grundsätzlich bei der normalen Grundsteuer B.
Welche städtebaulichen Gründe kommen in Betracht?
Die Gemeinde darf die Grundsteuer C nicht beliebig einsetzen. Es müssen städtebauliche Gründe vorliegen.
Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- ein erhöhter Bedarf an Wohnraum,
- ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten,
- Bedarf an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen,
- Stärkung der Innenentwicklung.
Wenn die städtebaulichen Gründe nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde vorliegen, muss die Gemeinde den gesonderten Hebesatz grundsätzlich auf diesen Gemeindeteil beschränken.
Wie wird die Grundsteuer C berechnet?
Die Grundsteuer C wird nicht völlig anders berechnet als die Grundsteuer B. Entscheidend ist der Grundsteuermessbetrag und der besondere Hebesatz der Gemeinde.
Die vereinfachte Formel lautet:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz Grundsteuer C / 100 = jährliche Grundsteuer C
Der Unterschied zur normalen Grundsteuer B liegt also vor allem im höheren Hebesatz.
Mehr zum Hebesatz finden Sie unter
Hebesatz.
Beispiel zur Grundsteuer C
Ein unbebautes Grundstück ist baureif und liegt in einer Gemeinde, die eine Grundsteuer C eingeführt hat. Der Grundsteuermessbetrag beträgt 100 Euro.
| Berechnung |
Beispielwert |
Ergebnis |
| normale Grundsteuer B |
100 Euro x 500 % |
500 Euro pro Jahr |
| Grundsteuer C |
100 Euro x 900 % |
900 Euro pro Jahr |
In diesem vereinfachten Beispiel würde die Grundsteuer C also zu einer höheren jährlichen Belastung führen. Die tatsächlichen Werte hängen immer vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer B und Grundsteuer C?
Die Grundsteuer B ist die normale Grundsteuer für das Grundvermögen. Sie betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke, soweit sie nicht zur Grundsteuer A gehören.
Die Grundsteuer C ist dagegen ein besonderer erhöhter Hebesatz für baureife unbebaute Grundstücke. Sie ist also enger gefasst.
| Merkmal |
Grundsteuer B |
Grundsteuer C |
| Betroffene Grundstücke |
Grundvermögen allgemein |
baureife unbebaute Grundstücke |
| Hebesatz |
normaler Hebesatz der Gemeinde |
gesonderter höherer Hebesatz |
| Ziel |
allgemeine Besteuerung von Grundbesitz |
Mobilisierung von Bauland |
| Gilt automatisch? |
ja, wenn Grundsteuerpflicht besteht |
nein, nur bei kommunalem Beschluss und erfüllten Voraussetzungen |
Muss jede Gemeinde eine Grundsteuer C einführen?
Nein. Gemeinden können die Grundsteuer C einführen, müssen es aber nicht.
Ob eine Gemeinde die Grundsteuer C nutzt, hängt unter anderem von der örtlichen Lage, dem Bedarf an Wohnraum oder Arbeitsstätten, der Bauland-Situation und der politischen Entscheidung vor Ort ab.
In ländlichen Gemeinden ohne Baulanddruck kann die Grundsteuer C weniger relevant sein. In Städten mit Wohnungsmangel oder knappen Bauflächen kann sie dagegen eher diskutiert werden.
Wie erfahre ich, ob mein Grundstück betroffen ist?
Ob ein Grundstück unter die Grundsteuer C fällt, ergibt sich nicht allein aus dem Grundsteuerwertbescheid. Entscheidend ist auch, ob die Gemeinde eine entsprechende Regelung beschlossen und die betroffenen Grundstücke bestimmt hat.
Eigentümer sollten prüfen:
- den Grundsteuerbescheid der Gemeinde,
- die Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung der Gemeinde,
- eine mögliche öffentliche Bekanntmachung zu baureifen Grundstücken,
- Karten oder Übersichten der Gemeinde, falls diese veröffentlicht wurden,
- die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Bei Unklarheiten ist das Steueramt der Stadt oder Gemeinde der richtige erste Ansprechpartner.
Kann man gegen die Grundsteuer C vorgehen?
Ja, gegen einen Bescheid kann grundsätzlich ein Rechtsbehelf möglich sein. Entscheidend ist aber, welcher Punkt angegriffen werden soll.
Geht es um den Grundsteuermessbetrag, die Grundstücksdaten oder die Bewertung, ist meist die Finanzverwaltung zuständig. Geht es um den angewendeten Hebesatz, die Einordnung als baureifes Grundstück oder den Grundsteuerbescheid selbst, ist regelmäßig die Gemeinde der richtige Ansprechpartner.
Wichtig ist die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese sollte genau beachtet werden.
Mögliche Prüfpunkte sind:
- Ist das Grundstück tatsächlich unbebaut?
- Ist es wirklich baureif?
- Ist eine sofortige Bebauung öffentlich-rechtlich möglich?
- Hat die Gemeinde die städtebaulichen Gründe nachvollziehbar dargelegt?
- Wurde der richtige Hebesatz angewendet?
- Wurde das Grundstück korrekt in die betroffene Gruppe einbezogen?
Bei größeren Beträgen oder schwierigen Grundstücksfällen kann rechtlicher oder steuerlicher Rat sinnvoll sein.
Kann die Grundsteuer C auf Mieter umgelegt werden?
Die normale Grundsteuer gehört grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist.
Bei der Grundsteuer C ist die praktische Umlagefrage schwieriger, weil sie gerade unbebaute baureife Grundstücke betrifft. Dort gibt es häufig gar kein Mietverhältnis über Wohnraum. Bei Sonderfällen sollte die konkrete Vertragslage geprüft werden.
Für normale Mietwohnungen ist in der Regel die Grundsteuer B relevant, nicht die Grundsteuer C.
Mehr dazu finden Sie unter
Zahlen Mieter Grundsteuer?.
Ist die Grundsteuer C eine Baulandsteuer?
Die Grundsteuer C wird häufig als neue Baulandsteuer bezeichnet. Der Begriff ist verständlich, aber nicht ganz präzise.
Genau genommen handelt es sich um einen gesonderten erhöhten Hebesatz innerhalb der Grundsteuer für baureife unbebaute Grundstücke. Ziel ist die Mobilisierung von Bauland.
Wer nach Baulandsteuer sucht, meint heute meist die Grundsteuer C.
Fazit: Grundsteuer C betrifft nur bestimmte baureife Grundstücke
Die Grundsteuer C ist seit 2025 ein mögliches Instrument der Gemeinden, um baureife unbebaute Grundstücke stärker zu besteuern.
Sie gilt nicht automatisch und nicht für jedes unbebaute Grundstück. Entscheidend sind die Baureife des Grundstücks, städtebauliche Gründe, ein kommunaler Beschluss und der gesonderte höhere Hebesatz.
Eigentümer sollten daher nicht nur den Grundsteuermessbetrag prüfen, sondern auch den Grundsteuerbescheid, die Hebesatzsatzung und mögliche Bekanntmachungen der Gemeinde.
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