Grundbesitz

Grundbesitz wird in der Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch eingetragen. Ein Eigentumsübergang ist grundsätzlich immer notariell zu vollziehen. Anschließend wird der neue Eigentümer des Grundbesitzes grundbuchrechtlich als solcher auch amtlich vermerkt.

In den alten Steuerregelungen wurden Immobilien als Bemessungsgrundlage günstiger bewertet als alle sonstigen Geldanlagen.
Insbesondere bei vermieteten Wohnimmobilien sehen die Eigentümergemeinschaften eine unterschiedliche steuerliche Behandlung als gerechtfertigt an, denn Vermieter sind sehr weit reichenden Beschränkungen durch den Mieterschutz unterworfen.

Grundbesitz – eine gute Altersvorsorge?

Künftig muss bei Grundbesitz also zunächst einmal für alle Vermögensgegenstände, also auch für den Grundbesitz, der aktuelle Verkehrswert zum Zeitpunkt des Steueranfalls ermittelt werden. Auch bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wird Grundbesitz also in Zukunft höher bewertet werden.

Grundbesitz wird sehr oft auch angeschafft als Altersvorsorge und die Weitergabe an die nächste Generation soll den Familienbesitz zusammenhalten. Durch die steuerlichen Änderungen sind viele Grundbesitzer der Meinung, der Staat dürfe sich nicht auf Ihre Kosten bereichern. Eine stärkere Erhöhung der Freibeträge beim Vererben von Grundbesitz halten viele für angemessen im Schenkungs- und Erbfall. In der Zeit vor der Erbrechtserform hörte man immer wieder „Oma’s Häuschen bleibt unangetastet“ und in der Tat wurden auch die Freibeträge der engsten Verwandten angehoben, doch was ist mit den kinderlosen Erblassern? Wie sieht es aus mit Grundbesitz im Firmenvermögen?

Grundbesitz – Wertermittlung des Endvermögens

Umfangreiche Vorschriften wurden eingeführt zur Erbschaftssteuerlichen Schätzung des so genannten Endvermögens beim Grundbesitz. Dieser Begriff wurde aufgrund der neuen Regelungen neu eingeführt. Die eigen bewohnte Immobilie darf bei der Übertragung auf die Kinder höchstens 200 Quadratmeter groß sein, damit sie steuerfrei übertragen werden kann. Die Wohnflächenberechnung ist ausgerichtet nach den Richtlinien der Wohnflächen Verordnung und der Grundvermögensbewertungsverordnung. Bei Mietimmobilien ist ein Abschlag von 10 % vorgesehen, es werden also hierbei dann 90 % des Verkehrswertes als Besteuerungsgrundlage berechnet.

Die Gemeinden haben Gutachterausschüsse die regelmäßig Vergleichspreise ermitteln. Sollte allerdings ein Vergleichswertverfahren bei Grundbesitz herangezogen werden, erfolgt die Wertermittlung des Grundstückes vorrangig nach der Grundvermögens-Bewertungsverordnung und nicht nach der Empfehlung der Gutachterausschüsse.

Der Wert des Grundbesitzes wird durch viele Faktoren bestimmt, die Lage und auch die gute oder schlechte Bausubstanz beeinflusst diesen ganz maßgebend.

Grundbesitz sollte abgesichert sein

Mit der passenden Versicherung sind Eigentümer auf der sicheren Seite, denn der Schutz vor finanziellen Folgen bei Personen- und Sachschäden ist durch die Übernahme aller Kosten gewährleistet. Für Grundbesitzer vermieteter Mehrfamilienhäuser oder für die Eigentümer von Wohnungsgemeinschaften und die Grundbesitzer unbebauter Grundstücke gelten abweichende Regelungen, über die Sie sich bei den Versicherungen informieren können. Selbst genutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser sind häufig über eine Privat – Haftpflichtversicherung schon mitversichert.

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