Kirchengrundsteuer
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und an die Grundsteuerreform ab 2025 angepasst.
In der Praxis ist die Kirchengrundsteuer heute deutlich weniger wichtig als die gewöhnliche Kirchensteuer auf die Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer. In vielen Fällen wird sie gar nicht erhoben. Ob sie überhaupt anfällt, hängt vom jeweiligen Landesrecht, von der betroffenen Kirche oder Religionsgemeinschaft und von den konkreten Kirchensteuerbeschlüssen ab.
- Was ist die Kirchengrundsteuer?
- Rechtsgrundlagen der Kirchengrundsteuer
- Wer muss Kirchengrundsteuer zahlen?
- Wie wird die Kirchengrundsteuer berechnet?
- Was bedeutet die Grundsteuerreform ab 2025 für die Kirchengrundsteuer?
- In welchen Bundesländern gibt es Kirchengrundsteuer?
- Beispiel Bayern
- Beispiel Nordrhein-Westfalen
- Unterschied zwischen Kirchensteuer und Kirchengrundsteuer
- Ist Kirchengrundsteuer dasselbe wie Ortskirchensteuer?
- Kann Kirchengrundsteuer auf Mieter umgelegt werden?
- Was tun, wenn ein Bescheid über Kirchengrundsteuer kommt?
- Fazit: Kirchengrundsteuer ist möglich, aber heute selten
Was ist die Kirchengrundsteuer?
Die Kirchengrundsteuer ist eine Kirchensteuer, die nach dem Grundbesitz bemessen werden kann. Bemessungsgrundlage ist dabei regelmäßig nicht der Verkehrswert des Grundstücks, sondern der Grundsteuermessbetrag. Die Grundsteuer selbst wird von der Gemeinde erhoben. Die Kirchengrundsteuer ist davon zu unterscheiden. Sie ist eine kirchliche Steuer, die nur dann in Betracht kommt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die zuständige Kirche oder Religionsgemeinschaft eine entsprechende Regelung getroffen hat. Vereinfacht gesagt:- Die Grundsteuer zahlt der Eigentümer an die Gemeinde.
- Die Kirchengrundsteuer kann zusätzlich als Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben werden.
- Betroffen sind nur Kirchenmitglieder beziehungsweise Mitglieder einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft.
- Maßgeblich sind Landesrecht, kirchliche Steuerordnung und Kirchensteuerbeschluss.
Rechtsgrundlagen der Kirchengrundsteuer
Die Grundlage für das kirchliche Besteuerungsrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz. Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen nach Maßgabe des Landesrechts Steuern erheben. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nicht durch ein einheitliches Bundesgesetz, sondern durch Kirchensteuergesetze der Bundesländer sowie durch kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse. Wichtige Grundlagen sind daher:- Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung,
- die Kirchensteuergesetze der Bundesländer,
- Kirchensteuerordnungen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft,
- anerkannte Kirchensteuerbeschlüsse,
- bei der Bemessung der Grundsteuermessbetrag aus dem Grundsteuerrecht.
Wer muss Kirchengrundsteuer zahlen?
Kirchengrundsteuer betrifft nur Personen, die Mitglied einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft sind und zugleich grundsteuerlich relevanten Grundbesitz haben. Nicht jeder Grundstückseigentümer zahlt also Kirchengrundsteuer. Wer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, wird durch eine Kirchengrundsteuer nicht belastet. Typische Voraussetzungen sind:- Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft,
- Grundbesitz im jeweiligen Geltungsbereich,
- ein festgesetzter Grundsteuermessbetrag,
- eine kirchliche Steuerordnung oder ein Kirchensteuerbeschluss zur Kirchengrundsteuer,
- keine vorrangige oder anrechenbare Kirchensteuer, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
Wie wird die Kirchengrundsteuer berechnet?
Die Kirchengrundsteuer wird üblicherweise als Prozentsatz des Grundsteuermessbetrags berechnet. Der Grundsteuermessbetrag wird im Rahmen der Grundsteuer festgestellt. Die vereinfachte Formel lautet: Grundsteuermessbetrag x Umlagesatz = Kirchengrundsteuer Beispiel: Ein Grundsteuermessbetrag beträgt 80 Euro. Der maßgebliche Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer beträgt 10 %. 80 Euro x 10 % = 8 Euro Kirchengrundsteuer Das ist nur ein Rechenbeispiel. In der Praxis kommt es immer auf die konkrete Kirchensteuerordnung, den Kirchensteuerbeschluss und den Bescheid an.Was bedeutet die Grundsteuerreform ab 2025 für die Kirchengrundsteuer?
Seit 2025 wird die Grundsteuer nach reformiertem Recht erhoben. Dadurch haben sich die Grundlagen für die Feststellung des Grundsteuermessbetrags geändert. Für die Kirchengrundsteuer ist wichtig: Wenn sie an den Grundsteuermessbetrag anknüpft, wirkt sich eine Änderung dieses Messbetrags auch auf die mögliche Kirchengrundsteuer aus. Die frühere Berechnung nach alten Einheitswerten ist für die laufende Grundsteuer ab 2025 grundsätzlich überholt. Die Grundformel bleibt aber verständlich:- Das Finanzamt beziehungsweise die zuständige Stelle stellt den Grundsteuermessbetrag fest.
- Die Gemeinde berechnet daraus mit ihrem Hebesatz die Grundsteuer.
- Eine Kirchengrundsteuer kann zusätzlich nach kirchlichem Steuerrecht am Grundsteuermessbetrag anknüpfen.
In welchen Bundesländern gibt es Kirchengrundsteuer?
Eine einfache und dauerhaft sichere Liste nach Bundesländern ist problematisch, weil nicht allein das Landesrecht entscheidet. Zusätzlich kommt es auf die jeweilige Kirche, Diözese, Landeskirche, Kirchengemeinde und den konkreten Kirchensteuerbeschluss an. Richtig ist: In mehreren Kirchensteuergesetzen ist eine Kirchensteuer vom Grundbesitz rechtlich vorgesehen oder zumindest möglich. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie überall tatsächlich erhoben wird. Besonders wichtig ist die Unterscheidung:- Eine Kirchengrundsteuer kann rechtlich vorgesehen sein.
- Sie muss zusätzlich durch kirchliche Regelung oder Beschluss tatsächlich erhoben werden.
- Die praktische Bedeutung ist heute gering.
- Bei katholischen Bistümern wird nach aktueller Darstellung der Deutschen Bischofskonferenz derzeit keine Kirchengrundsteuer tatsächlich erhoben.
Beispiel Bayern
Das Bayerische Kirchensteuergesetz sieht die Kirchengrundsteuer ausdrücklich vor. Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus können danach eigene Steuerordnungen zur Kirchengrundsteuer erlassen. Dabei gelten besondere Grenzen. Der Umlagesatz darf in Bayern zehn Prozent des Grundsteuermessbetrags nicht überschreiten. Außerdem wird die Kirchengrundsteuer dort nur insoweit erhoben, als sie bestimmte andere Kirchensteuern übersteigt. Für Eigentümer bedeutet das: Auch wenn das Gesetz die Kirchengrundsteuer kennt, folgt daraus nicht automatisch eine zusätzliche Zahlung in jedem Fall.Beispiel Nordrhein-Westfalen
Auch das Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen kennt die Kirchensteuer vom Grundbesitz. Dort kann die Verwaltung dieser Steuer auf Antrag der zuständigen kirchlichen Körperschaft durch Gemeinden oder Gemeindeverbände übernommen werden. Das zeigt: Die Kirchengrundsteuer ist nicht nur eine innerkirchliche Angelegenheit. Je nach Landesrecht können staatliche oder kommunale Stellen an Verwaltung, Einzug oder Beitreibung beteiligt sein.Unterschied zwischen Kirchensteuer und Kirchengrundsteuer
Die gewöhnliche Kirchensteuer wird in Deutschland meist als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer erhoben. Die Kirchengrundsteuer knüpft dagegen an Grundbesitz an. Maßstab ist nicht das Einkommen, sondern der Grundsteuermessbetrag.| Steuerart | Bemessungsgrundlage | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Kirchensteuer vom Einkommen | Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer | sehr wichtig |
| Kirchengrundsteuer | Grundsteuermessbetrag | heute selten |
| Kirchgeld | je nach Regelung fest oder gestaffelt | regional unterschiedlich |
Ist Kirchengrundsteuer dasselbe wie Ortskirchensteuer?
Nicht ganz. Die Kirchengrundsteuer kann eine Form der Ortskirchensteuer sein, wenn sie örtlich beziehungsweise gemeindlich erhoben wird. Der Begriff Ortskirchensteuer ist aber weiter und kann je nach Kirchenrecht auch andere örtliche Kirchensteuern oder Kirchgeldregelungen umfassen. Deshalb sollte man im Bescheid oder in der Satzung genau prüfen, welche Steuerart gemeint ist.Kann Kirchengrundsteuer auf Mieter umgelegt werden?
Die normale Grundsteuer gehört grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Bei der Kirchengrundsteuer ist Vorsicht geboten. Sie ist keine normale kommunale Grundsteuer, sondern eine persönliche Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Eigentümers beziehungsweise Mitglieds. Eine pauschale Umlage auf Mieter sollte daher nicht ohne genaue rechtliche Prüfung vorgenommen werden. Mehr zur Umlage der normalen Grundsteuer finden Sie unter Zahlen Mieter Grundsteuer?.Was tun, wenn ein Bescheid über Kirchengrundsteuer kommt?
Wer einen Bescheid über Kirchengrundsteuer erhält, sollte zuerst prüfen, von welcher Stelle der Bescheid stammt und auf welche Rechtsgrundlage er sich bezieht. Wichtig sind insbesondere:- Mitgliedschaft in der erhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft,
- Eigentum oder Zurechnung des betroffenen Grundbesitzes,
- richtiger Grundsteuermessbetrag,
- richtiger Umlagesatz,
- zutreffender Zeitraum,
- Rechtsbehelfsbelehrung und Frist.



